Bei Verstoss gegen Datenschutzvorschriften, jetzt insbesondere auch die DSGVO, gewährleisten Art. 77 – 84 DSGVO ein ganzes Bündel an abgestuften Rechts- und Sanktionsmöglichkeiten gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, erforderlichenfalls unter Einbeziehung der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Bei Verstössen gegen die EU – DSGVO (und auch das jetzt nachrangige Bundes – Datenschutzgesetz)

  • macht der Arbeitgeber sich grundsätzlich nach  30 OWIG bussgeldpflichtig.

Die Kriterien für die Höhe der zu verhängender Geldbussen sind in Art. 83 II DSGVO im allgemeinen aufgestellt. Art. 83 III DSGVO listet zusätzlich einen

  • Katalog wichtiger Verstösse auf, die mit Geldbussen bis 10.000 000,00 €,  oder bei Unternehmen bis zu 2 % des Jahresumsatz,

sanktioniert sein können. Bei besonders schwerwiegenden Verstössen nach Art. 83 IV DSGVO  sieht das Gesetz

  • sogar Geldbussen bis € 20.000 000,00 , oder bei Unternehmen 4 % des Jahresumsatzes, vor.

Weiterhin besteht nach § 29a OWIG neuerdings die

  • Möglichkeit zu „Gewinn – Einzug“ des durch Datenschutzverstoss erwirtschafteten, wenn eine Geldbusse nicht festgesetzt wird.

Nach Art. 82 I DSGVO hat der Beschäftigte

  • Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihm
  1. wegen eines Verstosses gegen die DSGVO,
  2. durch Verschulden des Verantwortlichen, oder Auftragsverarbeiters,
  3. ein materieller oder immaterieller Schadenentstanden ist.

Rechtsanwalt Bodo Michael Schübel verfügt über ausgewiesene KIenntnisse in Theorie und Praxis der neuen – suprantionalen EU – DSGVO , und vertritt Verantwortliche und betroffene anwaltlich in allen Angelegenheiten einschliesslich

  • Geltendmachung und – soweit möglich – Abwehr von Auskunftsansprüchen aus Art. 15 EU – DSGVO,
  • Schadensersatzansprüchen aus Art. 82 EU – DSGVO,
  • Wohnsitzgerichtsstanklagen aus der EU – DSGVO   
  • Beschwerde- und Bussgeldangelegenheiten 

Er hält auch Seminare zur EU – DSGVO, Beispiel http://arbeitsrechtforum.de/kurse/eu-dsgvo-im-arbeitsrecht/.